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Rechtsberatung mit Kompetenz und Weitblick.

Geht es um arbeits- oder zivilrechtrechtliche Problemstellungen – gleich ob Sie als Privatperson oder Unternehmen betroffen sind – hier werden Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen kompetent beraten und begleitet.Mehr Informationen

Kompetenzen

Langjährige und landesweite Erfahrung in der rechtlichen Beratung und Vertretung von Unternehmen und Privatpersonen auf den maßgeblichen Gebieten des Zivil- und Wirtschaftsrechts, insbesondere in allen Fragen folgender Bereiche:

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigungssachverhalten und im Hinblick auf Ausschlussfristen ist meist eine schnellstmögliche und gleichwohl profunde Beratung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte wie auch Geschäftsführer unerlässlich. Von der Kündigungsschutzklage oder deren Abwehr, der Verhandlung von Abwicklungs- oder Aufhebungsvereinbarungen einschließlich angemessener Abfindungen, bis hin zur Durchsetzung von Beschäftigungs-, Lohn- und Gehalts-, sowie Urlaubsabgeltungsansprüchen, werden Sie professionell begleitet und sinnvolle Lösungsperspektiven aufgezeigt. Gleiches gilt für die Beratung im Zusammenhang mit Fragen von Abmahnungen, Arbeitszeugnissen, Krankheit und Entgeltfortzahlung und allen sonstigen relevanten Problemkreisen des Arbeitsrechts.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Bearbeitung aller Rechtsfragen der Kaufleute und Gesellschaften und ihrer Gesellschafter zu Geschäfts- und Vertragspartnern sowie deren Rechtsbeziehungen untereinander. Prüfung und Ausgestaltung handelsrechtlich relevanter Verträge und Rahmenvereinbarungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie Gesellschaftsverträgen für GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), KG, OHG,

Vertragsrecht

Der wirtschaftliche Erfolg sowie die Durchsetzbarkeit von rechtlichen Interessen ist vielfältig abhängig von sorgfältig erstellten, guten Verträgen. Dies gilt für Arbeits-, oder Aufhebungsverträge ebenso wie für kaufrechtliche oder handelsrechtliche Verträge und im privaten Bereich beispielsweise für Eheverträge, Trennungs,- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, Erbverträge und Mietverträge. Bei der Prüfung vorhandener oder der Erstellung notwendiger Verträge richtet sich die Beratung an Ihren persönlichen Interessen, dem rechtlich Möglichen, und dem wirtschaftlich Vernünftigem aus.

Familien- und Erbrecht

Bei Trennung, Scheidung, aber auch im Vorfeld einer Eheschließung werden Sie mit Kompetenz, Erfahrung und Empathie begleitet und beraten. Vom Ehevertrag bis zu sämtlichen mit einer Trennung oder Ehescheidung zu regelnden Fragestellungen, wie Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Sorge- und Umgangsrecht, Versorgungsausgleich und vermögensrechtlicher Auseinandersetzung sowie der mit oder neben dem Ehescheidungsantrag einzuleitenden Verfahren, werden Ihre Interessen sorgfältig und weitsichtig vertreten. Auch in Fragen der Nachlassregelung oder Testamentsgestaltung erhalten Sie rechtlichen fundierten Rat bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen und Dispositionen. Nach einem Erbfall übernehmen wir die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei der Geldendmachung und Durchsetzung von Erb- bzw. Pflichtteilsansprüchen sowie bei allen Fragen rund um die Auseinandersetzung des Nachlasses.

Bild Joachim Jasper

Rechtsanwalt Joachim Jasper

Rechtsanwalt Jasper, geboren 1968 in Kassel, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und der Ludwig-Maximilians-Universität München. Nach dem 2. Staatsexamen und ersten beruflichen Erfahrungen in der Rechtsabteilung eines international tätigen Unternehmens in München, ist er seit 1998 als Rechtsanwalt zunächst in München und seit 1999 in Kassel tätig. Seit 2004 ist Rechtsanwalt Jasper zudem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Mitgliedschaften / Ehrenamt

  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
  • Mitglied der Rechtsanwaltskammer Kassel
  • Verwaltungsratsvorsitzender der DRK Kliniken Nordhessen gGmbH
  • Jurist im Vorstand des DRK Schwesternschaft Kassel e.V.
  • Vertrauensanwalt des Sozialverbandes VdK in Kassel

Aktuelles

  • Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

    Arbeitsrecht
    May 4, 2021
    Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF (§ 165 Satz 2 SGB IX n.F.) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem erfolglosen Bewerber allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei lediglich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das die Vermutung begründe, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung könne der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen. **Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 – Pressemitteilung 5/20**Weiterlesen
  • Corona - Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtige, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können

    Arbeitsrecht
    April 13, 2021
    Berufstätige Eltern, die bedingt durch behördlich veranlasste Kita- und Schulschließungen zur Betreuung ihrer Kinder nicht zur Arbeit gehen können, waren bislang nur unzureichend über die Vorschrift des § 616 BGB vor vorübergehendem Verdienstausfall geschützt. Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. Die neu aufgenommene Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gilt für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie. Erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, haben nunmehr grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch i.H.v. 67 %, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016,- des entstandenen Netto-Verdienstausfalls für eine Dauer von längstens 6 Wochen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.Weiterlesen
  • Entgeltfortzahlung über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus

    Arbeitsrecht
    March 17, 2021
    Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit wird nach einem Urteil des LAG Nürnberg im Sinne eines Anscheinsbeweises zunächst vermutet, dass die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber kann sich dadurch entlasten, dass er darlegt, dass andere Gründe für die Kündigung des Mitarbeiters maßgeblich waren, etwa diesem die Kündigung bereits zuvor wegen Schlechtleistung angedroht wurde. **LAG Nürnberg 10.12.2019 – 7 Sa 364/18** Verfahren hierzu werden meist von Krankenkassen gegenüber Arbeitgebern geführt, wenn die Zahlung von (etwaig zu viel gezahltem) Krankengeld streitig ist. Gerade bei Kündigungen, die nicht mit Kündigungsschutzklage angegriffen werden sollen oder schlicht rechtmäßig sind, können aber für den Arbeitnehmer Ansprüche auf Entgeltzahlung über das Beschäftigungsende hinaus ergeben.Weiterlesen

Kontakt

Kanzlei Jasper

Wilhelmshöher Allee 268

34131 Kassel

Tel. 0561 / 72917-0

Fax 0561 / 72917-17

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