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Corona - Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtige, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können

ArbeitsrechtApril 13, 2021

Berufstätige Eltern, die bedingt durch behördlich veranlasste Kita- und Schulschließungen zur Betreuung ihrer Kinder nicht zur Arbeit gehen können, waren bislang nur unzureichend über die Vorschrift des § 616 BGB vor vorübergehendem Verdienstausfall geschützt.

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. Die neu aufgenommene Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gilt für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie. Erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, haben nunmehr grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch i.H.v. 67 %, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016,- des entstandenen Netto-Verdienstausfalls für eine Dauer von längstens 6 Wochen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.