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Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

ArbeitsrechtMay 4, 2021

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF (§ 165 Satz 2 SGB IX n.F.) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem erfolglosen Bewerber allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei lediglich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das die Vermutung begründe, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung könne der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 – Pressemitteilung 5/20